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Unzulässige Abreden

WAS SIND UNZULÄSSIGE ABREDEN IM VERGABEVERFAHREN? - EINIGE BEISPIELE

Unzulässige Abreden können dazu führen, dass ein Vergabeverfahren für ungültig erklärt wird. Beispiele für unzulässige Abreden sind:

  • Diskriminierung: Eine Ausschreibung darf keine Abreden enthalten, die bestimmte Unternehmen oder Bieter diskriminieren. Insbesondere dürfen Bieter aufgrund der Nationalität, des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft sowie des Glaubens nicht benachteiligt werden.
  • Wettbewerbsbeschränkung: Abreden, die den Wettbewerb einschränken, sind im Vergaberecht unzulässig. Eine Ausschreibung darf beispielsweise nicht so formuliert sein, dass sie so genannte Leitfabrikate vorgibt und somit bestimmte Unternehmen bevorzugt.
  • Ungerechtfertigte Vergünstigungen: Es ist unzulässig, Abreden zu treffen, die einem bestimmten Unternehmen oder Bieter ungerechtfertigte Vergünstigungen einräumen und den Wettbewerb verfälschen.
  • Vorabinformationen: Werden im Vergabeverfahren Vorabinformationen an bestimmte Bieter weitergegeben, die anderen Bietern nicht zugänglich sind, kann dies eine unzulässige Abrede sein.
  • Preisabsprachen: Absprachen zwischen Bietern über Preise oder Konditionen sind unzulässig.
  • Interessenkonflikte: Abreden, die zu Interessenkonflikten führen, sind ebenso unzulässig. Beispielsweise darf ein Mitglied der Vergabekommission nicht gleichzeitig in einem Unternehmen tätig sein, das an der Ausschreibung teilnimmt.

Grundsätzlich gilt: alle Abreden müssen transparent, fair und wettbewerbsneutral sein.

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