WAS SIND UNZULÄSSIGE ABREDEN IM VERGABEVERFAHREN? - EINIGE BEISPIELE
Unzulässige Abreden können dazu führen, dass ein Vergabeverfahren für ungültig erklärt wird. Beispiele für unzulässige Abreden sind:
Diskriminierung: Eine Ausschreibung darf keine Abreden enthalten, die bestimmte Unternehmen oder Bieter diskriminieren. Insbesondere dürfen Bieter aufgrund der Nationalität, des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft sowie des Glaubens nicht benachteiligt werden.
Wettbewerbsbeschränkung: Abreden, die den Wettbewerb einschränken, sind im Vergaberecht unzulässig. Eine Ausschreibung darf beispielsweise nicht so formuliert sein, dass sie so genannte Leitfabrikate vorgibt und somit bestimmte Unternehmen bevorzugt.
Ungerechtfertigte Vergünstigungen: Es ist unzulässig, Abreden zu treffen, die einem bestimmten Unternehmen oder Bieter ungerechtfertigte Vergünstigungen einräumen und den Wettbewerb verfälschen.
Vorabinformationen: Werden im Vergabeverfahren Vorabinformationen an bestimmte Bieter weitergegeben, die anderen Bietern nicht zugänglich sind, kann dies eine unzulässige Abrede sein.
Preisabsprachen: Absprachen zwischen Bietern über Preise oder Konditionen sind unzulässig.
Interessenkonflikte: Abreden, die zu Interessenkonflikten führen, sind ebenso unzulässig. Beispielsweise darf ein Mitglied der Vergabekommission nicht gleichzeitig in einem Unternehmen tätig sein, das an der Ausschreibung teilnimmt.
Grundsätzlich gilt: alle Abreden müssen transparent, fair und wettbewerbsneutral sein.
Sie interessieren sich für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren, eine passende Bekanntmachung bzw. Ausschreibung ist jedoch nicht in Sicht? Lassen Sie sich vom DTAD beim Finden der passenden Auftragschancen unterstützen:
DIE DTAD PLATTFORMFÜR IHREN VORSPRUNG IM VERTRIEB
Aktuell: Täglich relevante Leads und Ausschreibungen erhalten Datenbasiert: Von Marktanalysen und Akquise-Prognosen profitieren Praktisch: Aktuelle Kontaktdaten und Textvorlagen nutzen Strukturiert: Sales-Prozesse mit wenigen Klicks optimieren