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Archivierungsfrist

Eine Archivierungsfrist über die Vertragslaufzeit oder mindestens drei Jahre besteht für folgende Unterlagen:

Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen sowie alle Anlagen und Kopien von Verträgen, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (vgl. § 8 Abs. 4 VgV). Zudem sind die öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflichten zu achten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass je nach Kommune unterschiedliche Regelungen zur Aufbewahrung von Vergabeunterlagen getroffen wurden. Nicht selten ist eine Archivierungsfrist von bis zu zehn Jahren vorgesehen (vgl. § 20 EU VOB/A iVm § 8 Abs. 4 VgV).

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