AUFHEBUNG DER AUSSCHREIBUNG - WAS BIETER WISSEN MÜSSEN
von
DTAD Redaktionsteam
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Vergabestellen sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, in Verfolg einer Ausschreibung auch tatsächlich ein Angebot zu bezuschlagen (§ 63 Abs. 1 VgV). Das heißt, Vergabestellen dürfen Bieter während der laufenden Angebotsfrist oder sogar nach Abgabeschluss darüber unterrichten, dass die ausgeschriebene Leistung nicht vergeben wird. Allerdings sind den Vergabestellen bei der Aufhebung von laufenden Beschaffungsvorgängen enge Grenzen gesteckt.
Das müssen Sie über die Aufhebung einer Ausschreibung wissen
Vergabestellen können nicht "einfach mal so" Ausschreibungen aufheben. Sie müssen diese Nicht-Vergabe genau begründen. Bieter haben gleichzeitig das Recht, diese Begründung schriftlich einzufordern und können prüfen, ob Sie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche für den Aufwand der Angebotserstellung geltend machen möchten.
Was wird unter der Aufhebung einer Ausschreibung verstanden?
Gemäß § 17 VOB sowie § 63 VgV besteht für die Vergabestelle unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ausschreibung aufzuheben. Hierbei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des öffentlichen Auftraggebers, welche zur sofortigen Beendigung des Vergabeverfahrens führt. Jedem Bieter muss die Aufhebung der Ausschreibung unverzüglich unter Angabe der Aufhebungsgründe mitgeteilt werden.
Wann darf die Vergabestelle eine Ausschreibung aufheben?
Die Vergabestellen dürfen im Wesentlichen lediglich in folgenden Fällen die Vergabe ohne Bezuschlagung eines Bieters aufheben:
wenn kein Angebot eingegangen ist, welches den Vergabebedingungen entspricht
wenn sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen für den Anlass der Ausschreibung so sehr geändert haben, dass der Grund des Beschaffungsvorhabens entfallen ist
wenn kein Angebot abgegeben wurde, welches für die Beschaffungsstelle wirtschaftlich ist, also in der Regel das zu bezuschlagende Angebot den budgetierten Kostenrahmen der Behörde übersteigt
Auch können sich Vergabestellen auf "andere schwerwiegende Gründe" (§ 63 Abs. 1 Punkt 4 VgV) berufen. Dies ist jedoch heikel. „Schwerwiegende Gründe“ sind eine vage Formulierung und beinhalten einen breit gefächerten Interpretationsspielraum. Die Gefahr ist gegeben, dass die aufgeführten Gründe vor den Vergabekammern keinen Bestand haben, weil sie nicht auf klar vorgegebene Aufhebungsgründe nach Vergaberecht fußen.
Welche Folgen hat die Aufhebung einer Ausschreibung?
Die Aufhebung führt dazu, dass sowohl die Bindefrist der Bieter erlischt als auch die in der Ausschreibung abgegebenen Erklärungen der Vergabestelle nicht mehr wirksam sind. Neben der hier beschriebenen Gesamtaufhebung der Ausschreibung ist auch eine Teilaufhebung der Ausschreibung möglich.
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