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Vergabekammer

WAS IST EINE VERGABEKAMMER?

Die Vergabekammer ist eine gerichtsähnliche Behörde, die die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge (und Konzessionen) wahrnimmt. Sie wird nur auf Antrag tätig, wenn ein Unternehmen einen so genannten Nachprüfungsantrag stellt, um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags überprüfen zu lassen.

Von der Vergabekammer werden allein Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber überprüft, deren Auftragsvolumen bestimmte Schwellenwerte (Mindestauftragswert ohne Umsatzsteuer) erreichen oder überschreiten. Grundlage eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind entsprechende EU-Richtlinien.

Die Vergabekammern sind ähnlich wie ein Gericht organisiert und üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

WAS MACHT EINE VERGABEKAMMER?

Die Vergabekammer kontrolliert, ob ein öffentlicher Auftraggeber in einem laufenden, europaweiten Vergabeverfahren gegen das Vergaberecht verstoßen hat.

Die Vergabekammer entscheidet in erster Instanz per Beschluss, ob das Unternehmen, das einen Nachprüfungsantrag gestellt hat (der sogenannte Antragsteller) in seinen Rechten verletzt ist. Zugleich trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

WAS KANN ICH TUN, WENN ICH VOR DER VERGABEKAMMER UNTERLIEGE?

Entscheidungen der Vergabekammer können mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Über die Beschwerde entscheidet in zweiter Instanz ausschließlich das Oberlandesgericht, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (Beschwerdegericht). Beschwerdeführer können der Auftraggeber, der Antragsteller oder auch der Beigeladene sein.

In besonderen Fällen kann das Beschwerdegericht auch eine Vorabentscheidung über den Zuschlag treffen. Für die Beschwerde gilt, außer bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Anwaltszwang.

WER SITZT IN EINER VERGABEKAMMER?

Die Vergabekammer entscheidet über einen Nachprüfungsantrag in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist.

  • Der Vorsitzende (das vorsitzende Mitglied der Vergabekammer) und der hauptamtliche Beisitzer (einer der beisitzenden Mitglieder der Vergabekammer) müssen Beamte auf Lebenszeit mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein.
  • Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
  • Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtliche Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.

WANN BRAUCHT ES DIE VERGABEKAMMER?

Unternehmen, die bei einer EU-weiten Auftragsvergabe aus ihrer Sicht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, können das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz überprüfen lassen. Hierfür steht ihnen die im Vergaberecht vorgesehene besondere Form des Rechtsschutzes zur Verfügung: das Nachprüfungsverfahren.

Es dient der Durchsetzung des Rechtsanspruchs der Bieter darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergaberecht einhält. Das Nachprüfungsverfahren sichert damit auch die Chancengleichheit der Unternehmen. Man spricht insoweit von Primärrechtsschutz.

Unter Sekundärrechtsschutz versteht man dagegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen öffentliche Auftraggeber. Unternehmen können zum Beispiel den so genannten Vertrauensschaden geltend machen, also Aufwendungen, die sie etwa für die Erarbeitung des eigenen Angebotes im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens getätigt haben. Zuständig für entsprechende Schadensersatzansprüche sind die Zivilgerichte.

WELCHE VERGABEKAMMER IST FÜR MICH ZUSTÄNDIG?

Welche Vergabekammer jeweils sachlich zuständig ist, richtet sich im Wesentlichen danach, welcher Auftraggeber das jeweilige Vergabeverfahren durchgeführt hat.

Die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und der dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggeber ist dem Bundeskartellamt über die dort eingerichteten Vergabekammern des Bundes zugewiesen.

Beim Bundeskartellamt sind derzeit zwei Vergabekammern des Bundes eingerichtet. Für die den Bundesländern zuzurechnenden öffentlichen Aufträge sind die in den jeweiligen Bundesländern eingerichteten Vergabekammern zuständig. Einzelheiten sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

WAS MUSS BEI EINER VERGABEKAMMER FÜR EIN NACHPRÜFUNGSVERFAHREN EINGEREICHT WERDEN?

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag ein, den sogenannten Nachprüfungsantrag.

Der Nachprüfungsantrag sollte folgende Angaben enthalten: die Adresse der zuständigen Vergabekammer; die Angabe, dass der Zuschlag in dem konkreten Vergabeverfahren noch nicht erteilt wurde oder nicht wirksam worden ist, etwa weil der Auftraggeber in einem EU-weiten Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung die Bewerber und Bieter nicht in einer sogenannten Vorabinformation über das Ergebnis des Vergabeverfahrens unterrichtet hat oder die auf die Vorabinformation folgende Wartepflicht nicht eingehalten hat.

Es ist zudem darzulegen, dass es um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags geht, dessen geschätzter Auftragswert den maßgeblichem EU-Schwellenwert erreicht.

Wichtig ist auch, dass der Antragsteller die so genannte Antragsbefugnis darlegt. Hierfür muss er zunächst sein Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag, zum Beispiel durch den Hinweis auf die Abgabe eines Angebots (oder eines Teilnahmeantrags), darlegen.

Schließlich müssen in dem Nachprüfungsantrag die Vergaberechtsverstöße, die dem Auftraggeber angelastet werden, dargelegt werden: Zum Beispiel, dass die Eignung des Antragstellers vom Auftraggeber zu Unrecht verneint wurde oder dass das Nebenangebot eines Konkurrenten vergaberechtswidrig bezuschlagt werden soll.

Auch ist darzulegen, dass sich durch die geltend gemachten Vergabeverstöße die Zuschlagschance des Antragstellers zumindest verschlechtert haben.

Der Antragsteller ist zudem gehalten, in dem Antrag darlegen, dass er den von ihm behaupteten Vergaberechtverstoß vorher gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat; ohne eine vorherige Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist der Nachprüfungsantrag regelmäßig unzulässig.

Schließlich verlangen die meisten Vergabekammern die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr; die Zahlung des Vorschusses bzw. die Bereitschaft hierzu muss in dem Nachprüfungsantrag ebenfalls nachgewiesen bzw. erklärt werden.

WAS MUSS BEI EINEM NACHPRÜFUNGSVERFAHREN BESONDERS BEACHTET WERDEN? GIBT ES BESTIMMTE FRISTEN, DIE EINGEHALTEN WERDEN MÜSSEN?

Ein Nachprüfungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Mit der Rüge soll der Vergabestelle die Korrektur von Verfahrensverstößen im frühestmöglichen Stadium ermöglicht werden. Es gelten besondere Rügefristen. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig (siehe § 160 Abs. 3 GWB), wenn:

  • der Antragsteller den geltende gemachten Verstoß erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
  • aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden
  • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dass er der Rüge nicht abhelfen werde (Nichtabhilfe-Mitteilung), vergangen sind.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Der Nachprüfungsantrag muss die Vergabekammer also rechtzeitig vor Zuschlagserteilung erreichen.

In EU-weiten Vergabeverfahren muss der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Unternehmen gemäß § 134 GWB über das Ergebnis des Verfahrens informieren. Der Zuschlag darf erst nach Ablauf der "Warte- und Stillhaltefrist" von 15 Kalendertagen bzw. wenn die Information, wie im Regelfall, auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wird, zehn Kalendertage nach Absendung dieses Absageschreibens an die unterlegenen Bieter erteilt werden.

Tatsächlich bedeutet das, dass der Nachprüfungsantrag innerhalb der Wartefrist rechtzeitig vor Zuschlagserteilung an die Vergabekammer übermittelt wird. Es empfiehlt sich daher, den Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer (Geschäftsstelle) per Fax oder - falls möglich - per E-Mail zu übermitteln.

WAS PASSIERT IN EINEM NACHPRÜFUNGSVERFAHREN VOR DER VERGABEKAMMER?

Die Kammer überprüft zunächst, ob die Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren vorliegen. Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, informiert die Vergabekammer den öffentlichen Auftraggeber über den Antrag und fordert von diesem die Übermittlung der Vergabeakte an. In der Regel wird zudem das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, zum Nachprüfungsverfahren beigeladen. Auch dieses Unternehmen kann dann Stellungnahmen abgeben oder eigene Anträge stellen.

Der Antragsteller - aber auch die anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens - haben das Recht zur Akteneinsicht. Die Vergabekamme ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt "von Amts wegen". Sie untersucht, ob und durch welche Verstöße der Auftraggeber den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

Vergabefehler, die sich auf die Rechte des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, sind unbeachtlich. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens - bzw. deren Anwälte - nehmen zu den erhobenen Vorwürfen Stellung. In aller Regel führt die Vergabekammer eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sache erörtert wird. Anschließend entscheidet die Vergabekammer mit einem Beschluss, der für alle Beteiligten bindend ist.

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung öffentlicher Aufträge ist die Vergabekammer gesetzlich gehalten, innerhalb einer Frist von fünf Wochen, nachdem der Antrag eingegangen ist, zu entscheiden.

WAS PASSIERT NACH EINEM NACHPRÜFUNGSVERFAHREN VOR DER VERGABEKAMMER?

Hat der Nachprüfungsantrag Erfolg, so stellt die Vergabekammer fest, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

Der Auftraggeber muss dann - soweit er oder ein anderer Beteiligter die Entscheidung der Vergabekammer nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen - die von der Vergabekammer angeordneten Maßnahmen umsetzen.

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