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Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
WAS VERSTEHT MAN UNTER VOL? - EINE DEFINITION
Die Abkürzung VOL steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen.
Sie war früher als Teil des Vergaberechts die maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen ober- wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die VOL galt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die weder Bauleistungen noch freiberufliche Leistungen sind und die nicht einem besonderen Vergaberechtsregime unterfallen, wie etwa im Sektorenbereich.
Heute gilt die Vergabeordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) allerdings nur noch in einigen wenigen Bundesländern für nationale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Für EU-weite Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe wurde die VOL (Teil A) für Ausschreibungen über öffentliche Liefer- und Dienstleistungen durch die Vergabeverordnung (VgV) abgelöst. Unterhalb der Schwellenwerte hat die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf Bundesebene sowie in den meisten Bundesländern die VOL (Teil A) ersetzt.
Die VOL (Teil A) gilt daher nur noch in den Bundesländern, welche noch nicht die UVgO eingeführt haben. Zur Inkraftsetzung der UVgO muss jeweils das Haushaltsrecht geändert werden. Ein zentrales Anliegen der UVgO war die flächendeckende Digitalisierung der Vergabeverfahren, also etwa der Abwicklung der Vergabeverfahren über Vergabeplattformen, auch unterhalb der Schwellenwerte.
WIE IST DIE VOL AUFGEBAUT?
Die VOL ist in zwei Teile, einen sogenannten Teil A (VOL/A) und einen sogenannten Teil B (VOL/B) gegliedert.
Teil A enthält Regelungen zur Durchführung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung (bzw. bis zur Aufhebung), während die VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen enthält.
Der Teil A der VOL war in zwei Abschnitte unterteilt. Der zweite Abschnitt der VOL/A (VOL/A-EG) erfasste die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand oberhalb der EU-Schwellenwerte. Heute ist hierfür allein die VgV maßgeblich. Sie ersetzt seit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts 2016 die EG-VOL/A sowie die frühere Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Der erste Abschnitt des Teils A der VOL erfasst allein die nationalen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen. Er ist nach wie vor in den wenigen Bundesländern in Kraft, welche die UVgO noch nicht eingeführt haben.
WELCHE REGELUNGEN ENTHÄLT DIE VOL/B?
Teil B der VOL, die VOL/B, enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen. Dort finden sich etwa Regelungen
- zur Ausführung der Leistung,
- zur Behinderung und Unterbrechung der Leistung,
- zu den Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen,
- zur Annahme der Leistung,
- zu Mängelansprüchen,
- zur Verjährung,
- zur Rechnungsstellung und
- zu Sicherheitsleistungen.
Die VOL/B muss regelmäßig als Bestandteil des Vertrages zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Sie greift immer dann, wenn für eine bestimmte Frage keine speziellere vertragliche Regelung vereinbart wurde.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbeziehung der VOL/B in den jeweiligen Vertrag besteht für die Vergabe von Aufträgen von Freiberuflern, wenn deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (§ 29 Abs. 2 VgV).
WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN VOL UND VOB?
Der Unterschied zwischen der VOL und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) liegt vor allem in dem jeweiligen Anwendungsbereich:
Während die VOL die maßgebliche Vergabe- und Vertragsordnung für Liefer- und Dienstleistungen war, ist die VOB nach wie vor die maßgebliche Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Die VOB/A ist in drei Teile, einen „A“-, einen „B“- und einen „C“-Teil untergliedert (VOB/A, VOB/B, VOB/C). Während der „A“-Teil die Regeln bis zur Zuschlagserteilung (oder der Aufhebung des Vergabeverfahrens), also die eigentlichen Vergaberegeln enthält, enthält der B-Teil die Regeln nach Zuschlagserteilung, also die allgemeinen Vertragsregelungen. Der C-Teil beinhaltet die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), welche gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben werden.
Der erste Abschnitt der VOB/A, die sogenannten Basisparagraphen, ist bei rein nationalen Vergaben von öffentlichen Bauaufträgen anzuwenden. Für die EU-weiten Vergabeverfahren für öffentliche Bauaufträge gilt der zweite Abschnitt (VOB/A-EU). Im Kern ähnelt die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach der VOB/A-EU dem Verfahren, das für Liefer- und Dienstleistungen nach der VgV durchzuführen ist.
WIE LANGE IST DIE GEWÄHRLEISTUNG NACH VOL/B?
Gemäß § 14 Nr. 3 VOL/B gelten, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 438 BGB für Kaufverträge und § 634a BGB für Werkverträge sehen jeweils für Mängelansprüche eine zweijährige Verjährungsfrist vor, sofern keine Bauwerke betroffen sind. Die übliche Gewährleistungsfrist beträgt damit zwei Jahre.
Andere Regelungen sollen dann vereinbart werden, wenn dies wegen der spezifischen Eigenart der Leistung erforderlich ist. Dabei können die in der jeweiligen Branche üblichen Regelungen berücksichtigt werden.
WELCHE ARTEN DER VERGABE GIBT ES NACH VOL?
Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte sind nach dem ersten Abschnitt der VOL/A - soweit er noch gültig ist - in folgenden Vergabeverfahren zu vergeben:
- in Öffentlichen Ausschreibungen
- in Beschränkten Ausschreibungen
- in Freihändigen Vergaben
Ein sogenannter Direktkauf von Leistungen darf ohne förmliches Vergabeverfahren erfolgen, wenn deren Auftragswert nicht höher als maximal 500 EUR (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Hierbei sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Das Standardverfahren der VOL/A (Abschnitt 1) ist die Öffentliche Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auftraggeber öffentliche Aufträge auch in einer Beschränkten Ausschreibung oder im Wege einer Freihändigen Vergabe vergeben.
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