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Open-House-Modell
Als Open-House-Modell (Offenes-Haus-Modell oder Open-House-Vertrag) bezeichnet man ein nicht exklusives Zulassungsverfahren zu einer Rahmenvereinbarung, das allen interessierten Unternehmen während der Vertragslaufzeit offen steht und bei dem der öffentliche Auftraggeber selbst keine Auswahl zwischen den Angeboten trifft. Da der öffentliche Auftraggeber hierbei Verträge mit allen interessierten Unternehmen schließt, ohne eine selektive Auswahl zu treffen, liegt kein dem Vergaberecht unterfallender Beschaffungsvorgang vor, sondern ein einfaches Zulassungssystem.
Das Open-House-Modell findet bisher vor allem bei Arzneimittel-Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen Anwendung. Open-House-Verträge in Gestalt von Rahmenvereinbarungen werden in der Praxis mit dem erklärten Ziel öffentlich bekannt gemacht, um mit möglichst vielen, am Markt tätigen (pharmazeutischen) Unternehmen in Kontakt zu kommen. Letztlich ist es dann Sache des Apothekers auszuwählen, welches Präparat er dem Patienten gibt.
Eine förmliche Ausschreibungspflicht für ein Open-House-Modell oder einen Open-House-Vertrag besteht nicht. Öffentliche Auftraggeber dürfen mit einer unbestimmten Anzahl von Unternehmen in offenen Vertragssystemen Verträge ohne vorherige Ausschreibung schließen, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens darf keine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers stattfinden und zweitens müssen sich alle Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, an dem Open-House-Vertrag ohne weitere Zwischenschritte beteiligen können.
Interessierte Unternehmen müssen dem Vertragssystem während der gesamten Laufzeit beitreten dürfen, ohne dass es dabei zu einer Angebotswertung in irgendeiner Form kommen darf. Die wesentlichen Bedingungen für eine Zulassung aller geeigneten Marktteilnehmer müssen vom Auftraggeber im Vorhinein festgelegt worden sein. Der Auftraggeber muss daher sowohl die qualitativen Anforderungen an die Liefer- und Dienstleistungen als auch die Vergütung vorab festlegen und bekannt machen. Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren müssen feststehen. Individuelle Verhandlungen dürfen nicht geführt werden. Kommt der öffentliche Auftraggeber diesen Vorgaben nicht nach, liegt kein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren vor. Im Übrigen muss das Zulassungssystem nichtdiskriminierend sein, die Unternehmen gleich behandeln und dem Transparenzgebot genügen – also angemessen bekannt gemacht worden sein.
Eine Besonderheit des Open-House-Modells liegt darin, dass jeder gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) gegenüber der ausschreibenden Stelle einen Anspruch auf Information über die kompletten Ausschreibungsunterlagen hat.