Hat ein Bieter den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag über Bauleistungen oder über Liefer- oder Dienstleistungen erhalten, so kann dieser seinerseits ein weiteres Unternehmen zur Ausführung des Auftrags mit der Durchführung von Teilleistungen beauftragen (Unterauftrag). Dieses zweite Unternehmen wird dann als Subunternehmer oder Subunternehmen bzw. Nachunternehmer oder Nachunternehmen bzw. Unterauftragnehmer bezeichnet.
Der Subunternehmer verpflichtet sich nicht dem Auftraggeber gegenüber, sondern allein dem von diesem beauftragten Unternehmen, dem sogenannten Hauptunternehmer, der als Auftragnehmer Vertragspartner des Auftraggebers wird.
Zu unterscheiden sind Sub- oder Nachunternehmen von Dritten, denen Teilleistungen übertragen werden, die in einem eher entfernten, unspezifischeren Zusammenhang zu den vertraglich zu erbringenden Leistungen stehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Subunternehmer lediglich Hilfsfunktionen ausüben.
Unternehmen werden nicht dadurch zu Subunternehmen, indem sie einem Bieter lediglich Personal- oder Sachmittel zur Auftragsausführung zur Verfügung stellen. Beispiele sind Baugerätelieferanten oder reine Zulieferer. Hierbei handelt es sich um keine Nachunternehmer, weil sie nicht für den Hauptauftragnehmer Teilleistungen aus dessen Vertrag mit dem Auftraggeber erbringen.
Bei öffentlichen Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist der Einsatz von Nachunternehmern ausdrücklich zuzulassen. Ein gesetzliches "Gebot der Selbstausführung" gibt es bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht und darf es aus Gründen des Europarechts auch nicht geben. Für "kritische Aufgaben" bei Dienstleistungsaufträgen oder "kritische Verlege- oder Installationsarbeiten" im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag kann der öffentliche Auftraggeber jedoch ausnahmsweise vorschreiben, dass diese direkt vom Bieter selbst bzw. bei einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. Eine solche Regelung sieht die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nicht vor.