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Bieterfrage
Hat ein Bieter im Rahmen einer Ausschreibung die Vergabeunterlagen erhalten, kann er die Vergabestelle um ergänzende Informationen bitten (vgl. § 20 Abs. 3 VgV, § 16 Abs. 3 SektVO). Bieterfragen können unter anderem in folgenden Fällen sinnvoll sein:
- bei missverständlichen Formulierungen,
- im Fall von Widersprüchen oder offensichtlichen Fehlern in den Unterlagen,
- bei Verdacht auf wettbewerbsverzerrende Anforderungen.
Jeder Bieter sollte die Unterlagen zunächst ausführlich prüfen, um Unklarheiten zu identifizieren und auszuschließen.
Dabei sind die Fristvorgaben für Bieterfragen zu beachten. Auf nationaler Ebene existieren im Allgemeinen keine Vorgaben, auf europäischer Ebene sind hingegen Regelungen zu Fristsetzungen getroffen.
In offenen Verfahren liegen die Fristen bei sechs Kalendertagen, - in beschleunigten Verhandlungsverfahren bei vier Kalendertagen vor Ablauf der Angebotsfrist (vgl. § 20 Abs. 3 VgV, § 12a EU Abs. 3 VOB/A). Dementsprechend muss die Vergabestelle Bieterfragen sechs bzw. vier Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet haben. Vom Auftraggeber werden die Fristen für den Eingang von Bieterfragen daher zumeist auf sieben bis acht Tage vor Ende der Angebotsfrist festgelegt. So bleibt ausreichend Zeit, die Bieterfragen zu bearbeiten und die Antworten zu veröffentlichen.
Jede Antwort auf eine Bieterfrage muss allen Bewerbern durch den Auftraggeber bzw. die Vergabestelle unverzüglich und in gleicher Weise zugängig gemacht werden (vgl. § 12a Abs. 4 VOB/A und Gleichbehandlungsgebot ).
Fragen, die sich bereits aus dem Bekanntmachungstext ergeben, können auch vor der Anforderung der Unterlagen an die Vergabestelle gerichtet werden.