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Ausschreibungsreife
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Das müssen Sie über Ausschreibungsreife wissen
WAS VERSTEHT MAN UNTER AUSSCHREIBUNGSREIFE? – EINE DEFINITION
Die Ausschreibungsreife ist ein Grundsatz in Vergabeverfahren und die Voraussetzung für die Vergabereife. Sie bezieht sich auf den Zustand einer Ausschreibung bei der Veröffentlichung. Nur wenn Ausschreibungsreife besteht, kann das Vergabeverfahren eingeleitet werden. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Grundsätze erfüllt sein. Durch die Ausschreibungsreife werden Bieter geschützt, denn sie können sich darauf verlassen, dass im Anschluss an das Vergabeverfahren ein Zuschlag erteilt wird. Die Bedingungen für die Reife einer Vergabe oder Ausschreibung sind: Finanzierbarkeit, Umsetzbarkeit der Leistungen innerhalb der Fristen sowie die Vollständigkeit der Vergabeunterlagen (§ 121 GWB).
WAS BEDEUTET FINANZIERBARKEIT BEI DER AUSSCHREIBUNGSREIFE?
Ein Grundsatz der Ausschreibungsreife ist die Finanzierbarkeit. Die auszuschreibenden Leistungen müssen im angegebenen Umfang vom Auftraggeber finanziert werden können. Bei öffentlichen Auftraggebern sollten Haushaltsmittel für den Auftrag bereitgestellt sein. Dies kann bspw. durch zugesagte Fördermittel geschehen. Eine Dokumentation der Finanzierbarkeit sollte erfolgen.
In absoluten Ausnahmenfällen (bspw. dringende öffentliche Aufgaben) kann ein Vergabeverfahren ohne endgültig geklärte Finanzierung eingeleitet werden. Dies ist jedoch im Bekanntmachungstext zu vermerken, sodass die Bieter selbstständig entscheiden können, ob sie trotz der Unsicherheiten eine Teilnahme in Erwägung ziehen. Der Wortlaut „vorbehaltlich ausreichender Haushaltsmittel“ gilt hingegen nicht als hinreichender Grund, um den Grundsatz der gesicherten Finanzierung auszuhebeln.
Die Vergabestelle ist verpflichtet, alle finanzwirksamen Umstände in die Planung einzubeziehen. Überschreiten die abgegebenen Angebote das zur Verfügung stehende Budget, und ist nachweisbar, dass dies aufgrund von Fehlern bei der Recherche der notwendigen Mittel entstanden ist, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Sollte eine bereits gesicherte Finanzierung aufgrund von Streichung der Fördermittel o. A. nicht mehr gesichert sein, kann die Ausschreibung aufgehoben werden (siehe § 48 UVgO, § 63 VgV)
WELCHE DETAILS SIND BEI DER AUSSCHREIBUNGSREIFE VON BAUVORHABEN ZU BEACHTEN?
Im Falle von Bauaufträgen gilt im Speziellen, dass für das Vorhaben alle notwendigen Genehmigungen vorliegen müssen. Es sollte sichergestellt sein, dass das Projekt rechtlich gesehen umgesetzt werden kann. Bspw. Baugenehmigung, Zuwendungsbescheide oder weitere Genehmigungen im Bereich Straßenverkehrs-, Wasser-, Gewerbe-, Umweltrecht sollten vorhanden sein, ehe das Vergabeverfahren eingeleitet wird. Geregelt wird die Ausschreibungsreife im Baubereich in der VOB/A § 2 EU Abs. 8. Auch hier ist zu beachten, dass alle ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen ausgeführt werden können.
WANN KÖNNEN SIE SCHADENERSATZANSPRÜCHE GELTEND MACHEN?
Erfüllt ein öffentlicher Auftraggeber die Voraussetzungen für die Ausschreibungsreife nicht, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies führt zu finanziellen Einbußen auf Seiten des Auftraggebers. Angerechnet werden dabei die nutzlosen Aufwendungen, die durch eine Teilnahme an der Ausschreibung entstanden sind. Diese Ansprüche können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden (siehe §311 Abs.2 BGB).
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