ERWEITERTE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR VERGABEKRITERIEN
Mit dem §127 GWB hat der Gesetzgeber die Basis für die Festlegung der Vergabekriterien 2014 maßgeblich verbreitert. Das Wichtigste: Am Grundsatz, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt, wurde trotz mancher Diskussion im Bundestag nicht gerüttelt. Allerdings können zu dessen Ermittlung laut Satz 4 „auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“
Kriterien sind nicht zwingend
Die wichtigste Nachricht für Bieter steckt hier im kleinen Wort "können": Dies bedeutet, dass den Vergabestellen lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzliche Vergabekriterien neben Preis und Eignung aufzustellen, sie können aber nach wie vor auch nach herkömmlicher Weise bezuschlagen.
Da der Gesetzgeber ahnte, dass die ein oder andere Vergabestelle diese Öffnung nutzen könnte, um mutwillig Vergabekriterien zur Protegierung genehmer Bieter aufzustellen, hat er gleich in Absatz 3 des §127 präzisiert, dass die Kriterien selbstredend mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Da hier viele Behörden auf Nummer sicher zu gehen scheinen, können wir wahrnehmen, dass zusätzliche Vergabekriterien Einzug in die Ausschreibungsunterlagen halten.
Was sich sehr schnell durchgesetzt hat, ist das Ausschlusskriterium „Einhaltung des Mindestlohns“ bzw. Einhaltung der jeweiligen in der Branche geltenden Flächentarifverträge.
Ist ersteres noch eindeutig bundesgesetzlich geregelt, gibt es in puncto Tarifvertragstreue bereits Diskussionen, da bestimmte Branchen - etwa die IT-Branche - keine Flächentarifverträge haben und es teilweise Zuordnungen von Aufträgen zu Branchen seitens der Vergabestellen gibt, die nicht der Realität entsprechen.
Tarife und bestimmte Aspekte
Sind Sie nicht an einen Flächentarifvertrag gebunden, fordert die Vergabestelle aber einen entsprechenden Nachweis der Einhaltung ein.
Tipp
Stellen Sie am besten in einer Bieterfrage klar, dass die entsprechende Branchenzuordnung aus Ihrer Sicht nicht richtig ist und bieten Sie an, dass hilfsweise die Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohns ausreichend sein sollte. Bleibt die Vergabestelle bei ihrer Haltung, müssen Sie gegebenenfalls weitere Schritte unter Zuhilfenahme einer Rechtsberatung abwägen.
Im Fall, dass Sie einen guten Zugang zur ausschreibenden Stelle haben, bietet die gesetzliche Regelung den Vorteil, dass Sie auf ausgesuchte, quantitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte aufmerksam machen können. Wenn dies Ihrer Meinung nach für die Gesamtbetrachtung des Auftrages von Bedeutung ist.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten des Vergaberechts, indem Sie „Ihre“ Vergabestellen darauf hinweisen und ihr im Vorfeld einer Ausschreibung gezielt Hinweise geben, welche Kriterien aus Ihrer Sicht für die Wahl des richtigen Auftragnehmers wichtig sind. Da die Möglichkeiten nahezu unbegrenzt sind, solange sie mit dem konkreten Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, könnte Ihnen etwas Unterstützung bei der Kreativität der Vergabestelle entscheidende Vorteile bringen.
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