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In der Schweiz wird eine Vielzahl öffentlicher Aufträge ausgeschrieben. Die Art der ausgeschriebenen Aufträge kann von Bauprojekten über Ausschreibungen zu Lieferleistungen bis hin zu Dienstleistungsverträgen reichen.
Unser Tipp: Wenn Sie an Ausschreibungen in einem bestimmten Bund, Kanton oder einer Gemeinde interessiert sind, informiert Sie die DTAD Plattform automatisch über passende Bekanntmachungen.
Welche Unterlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung eingereicht werden müssen, hängt von der Kategorie des Auftraggebers (Bund, Kanton, Gemeinde) und der Art des Auftrags ab. Das Beschaffungswesen des Bundes in der Schweiz sieht vier Vergabeverfahren vor:
Welche Verfahrensart jeweils für die Beschaffung durchgeführt werden muss, richtet sich nach der Auftragsart und dem geschätzten Auftragswert.
Die Anhänge zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sehen Schwellenwerte für die einzelnen Verfahrensarten vor. Je nach Auftragsart gelten unterschiedlich hohe Schwellenwerte.
BöB und IVöB enthalten zudem zwingende Teilnahmebedingungen, welche die Anbieter zu erfüllen haben, um für den Auftrag in Frage zu kommen. Die Teilnahmebedingungen richten sich nach den entsprechenden Gesetzen. Die Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen zieht grundsätzlich den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren nach sich.
Gesetzliche Teilnahmebedingungen beziehen sich u. a. auf
Zu beachten sind daneben etwaige kantonale Ausführungsbestimmungen zum Beispiel zum Mindestlohn. Daneben müssen Bieter auch Unterlagen zum Beleg ihrer Eignung vorlegen (z. B. Referenzen).
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Für öffentliche Beschaffungen gelten in der Schweiz klar definierte Rechtsgrundlagen. Die Basis für das öffentliche Beschaffungsrecht in der Schweiz bildet das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA-WTO), in dem die Mindestanforderungen festgehalten sind.
Die öffentlichen Beschaffungen des Bundes werden im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und in der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), die beide per 01.01.2021 revidiert wurden, genauer geregelt.
Die im Jahr 2019 angepasste Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) bietet einen Gesetzesrahmen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Dieser Rahmen wird durch die jeweiligen kantonalen Ausführungsgesetze konkretisiert.
Genauso wie bei deutschen oder EU-weiten Vergabeverfahren lassen sich die Erfolgsaussichten eines Bewerbers oder Bieters, eine Ausschreibung in der Schweiz zu gewinnen, nicht allgemein beziffern. In der Schweiz richtet sich die Auftragsvergabe in jedem Verfahren nach dem "vorteilhaftesten Angebot", also dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
Der Begriff des "vorteilhaftesten Angebots" bringt zum Ausdruck, dass neben dem Preis weitere (Qualitäts-)Faktoren bewertet werden. Dementsprechend wird im Schweizer Beschaffungswesen bei den Zuschlagskriterien zwischen Preis- und Qualitätskriterien unterschieden.
Der Festlegung der Qualitätskriterien kommt angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Qualitätswettbewerbs eine hohe Bedeutung zu. Anbieter, egal welcher Branche sie zugehören, müssen genau schauen, welche Zuschlagskriterien der Auftraggeber festgelegt und wie er diese jeweils gewichtet hat. Daran sollte das Angebot optimal ausgerichtet werden und es sollte darauf geachtet werden, was dem Auftraggeber bei der Beschaffung besonders wichtig ist.
Daneben sollten natürlich die formalen und inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen penibel eingehalten werden.
Im Allgemeinen ist das konkrete Vertragsdokument (bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen der Rahmenvertrag), das die Grundlage der Leistungserbringung ist, bereits der Ausschreibung als Entwurf beizulegen, zusammen mit den allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen (AVB oder AGB) oder den besonderen Bedingungen der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.
Zugleich sind die Auftraggeber des Bundes in der Schweiz beispielsweise verpflichtet, grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes anzuwenden. Diese enthalten die Vertragsbedingungen der Auftraggeberin. Sie dienen der Vereinfachung der Geschäftsabwicklung.
Die Bundesverwaltung in der Schweiz verfügt über verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für die Beschaffung von Gütern" sehen zum Beispiel vor, dass die Leistung zu Festpreisen zu erbringen ist und die Zahlung mangels anderer Abrede innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung erfolgt.
Die Aushandlung besonderer und von den AGB abweichender vertraglicher Regelungen ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Damit können Beschaffungsverträge für das jeweilige Beschaffungsgeschäft bedürfnisgerecht und ausgewogen formuliert werden.
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