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Rahmenvereinbarung
Als Rahmenvereinbarung bezeichnet man Aufträge, die öffentliche Auftraggeber an Auftragnehmer vergeben, um Rahmenbedingungen für zukünftige Einzelabrufe festzulegen.
„Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge“ (§ 103 Abs. 5 GWB).
Die Rahmenvereinbarung ist stets zeitlich begrenzt und enthält den Preisrahmen sowie den ungefähren Leistungsumfang. Ein Unterschied zu anderen Vertragsformen besteht allein darin, dass einige Punkte der zu erbringenden Leistung noch nicht näher definiert sind.
Im EU-Recht ist „Rahmenvereinbarung“ der Überbegriff für die Vertragsformen „Rahmenvereinbarung im engeren Sinne“ und „Rahmenvertrag“, wobei letzterer bereits alle Details festlegt und somit weitere Verhandlungen unnötig sind.
Eine Begriffsdefinition für den Oberschwellenbereich findet sich in § 103 Abs. 5 GWB. Weitere Regelungen stehen in § 21 VgV und § 4a EU VOB/A. Im Unterschwellenbereich gilt § 4 VOL/A. Die VOB/A trifft keine Regelungen zur Rahmenvereinbarung.