Neu beim DTAD? Jetzt registrieren
Unverbindlich testen
Neu beim DTAD? Jetzt registrieren

Rahmenvereinbarung

Als Rahmenvereinbarung bezeichnet man Aufträge, die öffentliche Auftraggeber an Auftragnehmer vergeben, um Rahmenbedingungen für zukünftige Einzelabrufe festzulegen.

„Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge“ (§ 103 Abs. 5 GWB).

Die Rahmenvereinbarung ist stets zeitlich begrenzt und enthält den Preisrahmen sowie den ungefähren Leistungsumfang. Ein Unterschied zu anderen Vertragsformen besteht allein darin, dass einige Punkte der zu erbringenden Leistung noch nicht näher definiert sind.

Im EU-Recht ist „Rahmenvereinbarung“ der Überbegriff für die Vertragsformen „Rahmenvereinbarung im engeren Sinne“ und „Rahmenvertrag“, wobei letzterer bereits alle Details festlegt und somit weitere Verhandlungen unnötig sind.

Eine Begriffsdefinition für den Oberschwellenbereich findet sich in § 103 Abs. 5 GWB. Weitere Regelungen stehen in § 21 VgV und § 4a EU VOB/A. Im Unterschwellenbereich gilt § 4 VOL/A. Die VOB/A trifft keine Regelungen zur Rahmenvereinbarung.

DIE DTAD PLATTFORMPASSENDE AUSSCHREIBUNGEN AUF EINEN BLICK

Erhalten Sie relevante Projekte & Aufträge in den frühen Stadien der Vergabe:

  • Auftragschancen in über 250 Branchen
  • Nationale und EU-weite Ausschreibungen passgenau für Ihr Unternehmen

SIND NOCH FRAGEN OFFEN? SPRECHEN SIE UNS AN

Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen