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Lose / Losvergabe

Ein Auftrag ist vom Auftraggeber entweder anhand von Mengengrößen (Teillose) oder anhand inhaltlicher Ausrichtung (Fachlose) in Teilaufträge zu zerlegen (§ 97 Abs.4 GWB).

Diese Vorschrift dient explizit der Förderung des Mittelstands gegenüber Großunternehmen, da Teil- und Fachlose kleinere und mittlere Unternehmen eher ansprechen und von diesen besser geleistet werden können als Großaufträge.

Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen dürfen mehrere Lose zusammen vergeben werden. Die Verteilung von Losen auf mehrere Ausschreibungen, auch über einen längeren Zeitraum, ist zulässig.

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