Im Sinne der Ex-Post-Transparenz sind Vergabestellen verpflichtet, ihre Zuschlagsentscheidungen zu veröffentlichen.
Im Unterschwellenbereich müssen Vergaben sowohl nach freihändiger Vergabe als auch nach beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bekanntgemacht werden, sofern das Auftragsvolumen bestimmte Werte überschreitet (vgl. § 20 Abs. 3 VOB/A und § 19 Abs. 2 VOL/A).
Im Oberschwellenbereich ist hingegen jede Vergabe beziehungsweise jede Erteilung eines Bauauftrags gemäß § 39 VgV und § 18 Abs. 2 VOB/A bekanntzumachen. Vergabeentscheidungen sollen dadurch für die Bieter nachvollziehbar sein. Gleichzeitig sollen Unregelmäßigkeiten, etwa Bevorzugungen, Korruption oder Ähnliches, unterbunden werden. Genaue Vorgaben stellen § 20 Abs. 3 VOB/A und § 19 Abs. 2 VOL/A. Weil die Vergabe für den Bieter auf diese Weise nachvollziehbar wird, kann er sein Vorgehen in künftigen Vergabeverfahren anpassen. Zudem wird so den Rechtsschutzmöglichkeiten des Europarechts entsprochen, für welche die genannte Nachprüfbarkeit eine wichtige Voraussetzung ist. Die Regeln zur Ex-Post-Transparenz verlangen folgende Mindestangaben:
Name und Anschrift des Auftraggebers,
Ort der Auftragsausführung,
Auftragsgegenstand,
Name und Anschrift des Auftragnehmers.
Diese Angaben müssen sowohl auf der Internetseite des Auftraggebers als auch auf der Internetseite des Bundes unverzüglich und für eine Mindestdauer von drei Monaten veröffentlicht werden.
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