Angemessenheit des Angebots
Ein Ausschreibungsteilnehmer, dessen Angebot nicht nachvollziehbar hohe oder niedrige Preise enthält, darf den Auftrag nicht erhalten (vgl. § 60 VgV, § 16 Abs. 6 und § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 und 3 VOB/A). Ihm wird jedoch - innerhalb einer Frist - die Möglichkeit gegeben, die Kalkulation offenzulegen und so die Höhe der Preise zu rechtfertigen. Kann der Preis dabei nicht ausreichend begründet werden, beispielsweise mit dem Einsatz kostensparender Techniken, so wird davon ausgegangen, dass der Bieter die Leistung nicht unter Berücksichtigung aller Anforderungen und Einhaltung der Vorschriften und Gesetze gewährleisten kann.
Diese Regelung soll insbesondere verhindern, dass Dumpinglöhne, gesetzeswidrige Arbeitszeiten oder auch minderwertiges Material eingeplant werden, um mit dem günstigsten Angebot die Ausschreibung zu gewinnen.
Siehe auch Auskömmlichkeit des Angebotes.