VERGABEÄNDERUNGEN ZUR EINDÄMMUNG DES CORONAVIRUS SARS-COV-2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sieht die Voraussetzungen für teilweise Lockerungen bei der öffentlichen Vergabe für gegeben. In einem „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts in Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ stellte das BMWi bereits am 19. März die Weichen auf eine beschleunigte Beschaffung von jetzt dringlich benötigten Materialien und (Dienst-) Leistungen.
Wichtig: Diese Regelungen gelten natürlich nur für Beschaffungsvorgänge, die zur Eindämmung der Pandemie beitragen und mit den dagegen getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.
Regelungen für Beschaffungen oberhalb der Schwellenwerte
In Bezug auf Beschaffungen oberhalb der Schwellenwerte gibt es die grundsätzliche Verordnungsregelung, dass bei besonders dringlichen Gründen in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden kann (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Das Ministerium sieht nach Lage der Dinge die Voraussetzungen als erfüllt an und gibt der öffentlichen Beschaffung im Bund, in den Ländern und der Kommunen „grünes Licht“ für den Einsatz von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Dies bezieht sich auf alle Beschaffungen, die „der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen.“
In der Konsequenz bedeutet das, dass es sich zwar im Sinne der Effizienz nach wie vor empfiehlt, mehrere Angebote einzuholen. Allerdings darf in der derzeitigen Situation auch bis auf Weiteres nur ein Unternehmen angesprochen werden, wenn es sich um eine Maßnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt.
Regelungen für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte
Auch unterhalb der Schwellenwerte sieht das Vergaberecht analoge Möglichkeiten vor, die öffentliche Beschaffung zu beschleunigen und eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Das Ministerium sieht die Voraussetzungen für die beiden Beschaffungszweige „Epidemiebekämpfung" und „Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung" als ebenso gegeben an, wie im Oberschwellenbereich und empfiehlt auch hier ein schnelles Vorgehen durch Nutzung der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.
Nutzung bestehender Geschäftsbeziehungen
Drittens empfiehlt das Bundesministerium die Ausweitung, Vertragsveränderung oder -verlängerung bestehender Geschäftsbeziehungen, um die Beschaffung dringend notwendiger Materialien schnell und dabei doch möglichst effizient vorzunehmen. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Bewältigung kurzfristiger Beschaffungsbedarfe ohne neue Ausschreibungsverfahren über bestehende Geschäftsbeziehungen sind nach Prüfung des Ministeriums gegeben.
Die Bedeutung für die Bieter
Wenig überraschend wird die öffentliche Verwaltung in den nächsten Tagen und Wochen Angebote schnell und zügig einfordern, um dringliche Aufgaben zur Pandemieabwehr bewältigen zu können.
Unterstützen Sie die Behörden dabei und empfehlen Sie sich in der Krise als faire und helfende Hand, die Sie in schwierigen Zeiten zum Wohle des Gemeinwesens ausstrecken. Die öffentliche Verwaltung wird es Ihnen sicher nicht vergessen, wenn die Zustände sich wieder normalisiert haben.
Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg,
Ihr Alexander Seyferth