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KEINE ZUSCHLAGSFÄHIGEN ANGEBOTE SIND EINGEGANGEN – WAS NUN?

Keine zuschlagsfähigen Angebote sind eingegangen – was nun?

Jüngst kam es hier in Berlin zu einem echten Novum bei der Vergabe öffentlicher Aufträge: Der Senat hatte in einer EU-weiten, lukrativen Großausschreibung den Bau von 27 Kindertagesstätten im Offenen Verfahren ausgeschrieben, aber kein Angebot ging ein.

Was vor Jahren noch undenkbar war, ist mittlerweile selbst in strukturschwachen Regionen Alltag: Öffentliche Beschaffungen oder Investitionen können nicht durchgeführt werden, weil der Markt nicht auf die Ausschreibungen reagiert.

In aller Regel gibt es immer Interessenten für eine Ausschreibung, nur

  • werden die Risiken als zu hoch eingeschätzt,
  • verfügt der Bieter gegebenenfalls nicht über alle geforderten Zertifikate,
  • wird der Ausführungszeitraum vor dem Hintergrund viele anderer Projekte als unrealistisch eingeschätzt.

Das führt dazu, dass so manch einer kein Angebot abgibt, obwohl er eigentlich gern den Auftrag ausführen würde.

In den Fällen, in denen kein zuschlagsfähiges Angebot eingeht, gibt es für die Interessenten eine zweite Chance, was viele nicht wissen. Und zwar rechnet das Vergaberecht durchaus damit, dass kein Angebot bei einer Ausschreibung eingeht, „das den Bedingungen entspricht“ (§63 Abs. 1 Nr. 1 VgV) oder in der „kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde“ (§63 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Grundsätzlich ist die Vergabestelle denn auch nicht verpflichtet, einem Angebot den Zuschlag zu erteilen, es muss eine generelle Nicht-Bezuschlagung aber gut begründen können (§ 63 Abs. 1 S. 2 VgV). Außerdem steht ein aller Regel ja ein konkreter Beschaffungsbedarf an, d.h. die Behörde möchte einen Auftragnehmer finden.

Und um trotz erfolgloser Ausschreibung noch zu diesem Ziel zu gelangen, kann die Vergabestelle im Nachgang eines erfolglosen EU-Vergabeverfahrens dieselbe Leistung ohne grundlegende Änderungen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausschreiben (§14 Abs. 4 Nr. 1 VgV), was viele Vergabestellen nicht wissen.

Dies bedeutet für Sie als Bieter, dass Sie bei Bekanntwerden einer erfolglosen Ausschreibung über eine (Nicht-)Vergebenen-Meldung bei der Vergabestelle anrufen können, um diese auf die Möglichkeit nach §14 VgV hinzuweisen. Melden Sie direkt an, welche Punkte Ihre entscheidende Hürde waren und weshalb Sie nicht an der Ausschreibung teilgenommen haben.

Verdeutlichen Sie der Vergabestelle, welche (nicht grundlegenden) Änderungen sie vornehmen müsste, damit Sie ein Angebot abgeben können und empfehlen Sie, dass sie Sie und maximal zwei weitere Bieter mit der Angebotsaufforderung konfrontieren soll (gem. §17 Abs. 5 VgV). Damit haben Sie nicht nur Ihre Chancen maximiert, sondern auch den Kreis der Konkurrenz höchstmöglich eingegrenzt.

Mit diesen Hintergrundinformationen ausgestattet, sind Sie gut vorbereitet für Ihre Akquise im öffentlichen Sektor. Sie suchen noch passende öffentliche Aufträge? Die DTAD Plattform unterstützt Sie beim Finden der passenden Ausschreibung:

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